Berufsbezeichnung

Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin
Anerkannt durch Verordnung vom 28. Juni 2019 (BGBl. I S. 892)

 

Ausbildungsdauer

3 Jahre

Die Ausbildung findet an den Lernorten Betrieb und Berufsschule statt.

 

 

Arbeitsgebiet

Gebäudereiniger und Gebäudereinigerinnen arbeiten sowohl im Rahmen der Oberflächenreinigung und –behandlung als auch im Rahmen der Hygiene und der Werterhaltung an unterschiedlichen Objekten und Orten. Ihre Einsatzbereiche sind zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Industrieanlagen, Produktionsstätten, Außenanlagen, Verkehrsmittel, Sanitäranlagen, Gesundheitseinrichtungen, lebensmittelver- und -bearbeitende Einrichtungen.

 

Berufliche Fähigkeiten

Gebäudereiniger und Gebäudereinigerinnen führen ihre Arbeiten auf der Grundlage von technischen Unterlagen und von Arbeitsaufträgen allein und in Kooperation mit anderen selbständig durch. Sie planen und koordinieren ihre Arbeit, richten Arbeitsstellen ein und ergreifen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz. Sie prüfen ihre Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung, dokumentieren sie, führen qualitätssichernde Maßnahmen durch und berechnen die erbrachte Leistung. Im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten bedienen Gebäudereiniger und Gebäudereinigerinnen Geräte und Maschinen und halten sie instand, bauen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf und ab und setzen Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen ein.

 

Gebäudereiniger und Gebäudereinigerinnen

        • beurteilen Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,

        • stellen Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenveränderungen fest und dokumentieren sie,

        • ermitteln den Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln und dosieren diese für den Einsatz einzeln und in Kombination mit Desinfektionsmitteln,

        • führen Gebäudeinnenreinigungsarbeiten durch,

        • führen Bauschlußreinigungsarbeiten durch,

        • führen Glasreinigungsarbeiten durch,

        • reinigen textile Raumausstattungen,

        • reinigen und pflegen Verkehrseinrichtungen und Freiflächen,

        • reinigen Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,

        • führen Industriereinigungsarbeiten durch,

        • reinigen Fassaden,

        • reinigen Wasser-, Land- und Luftfahrzeuge,

        • führen Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern, durch,

        • führen Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonderen rechtlichen Bestimmungen durch,
          führen Pflegearbeiten und Konservierungsarbeiten an unterschiedlichen Oberflächen durch,

        • beurteilen Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlingsbekämpfung und Dekontamination im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes,

        • führen Hygiene- und Dekontaminationsmaßnahmen durch,

        • bereiten kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vor und veranlassen die Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen,

        • führen im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes vorbereitende Reinigungsarbeiten, den Überwachungsschutz sowie Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen als vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch.

 

Quelle: https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/profile/apprenticeship/78954

 
Rahmenlehrplan

Ausbildungsordnung 

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